Die Interventionswirkung

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Bol Die ZPO stellt mit der Nebenintervention und der Streitverkündung zwei Institute zur Verfügung, mit denen Dritte in einen laufenden Rechtsstreit einbezogen werden können. Während die Voraussetzungen dieser Drittbeteiligungsinstitute mehrfach ausführlich untersucht wurden, ist ihre Auswirkung auf den Folgeprozeß, die in § 68 ZPO geregelte Interventionswirkung, selten umfassend behandelt worden.Kathrin Ziegert präsentiert eine moderne Interpretation des § 68 ZPO, die den Bestrebungen des Gesetzgebers, das Zivilverfahrensrecht effizienter zu gestalten, Rechnung trägt. Sie geht von der Erkenntnis aus, daß die Interventionswirkung in erster Linie eine Präklusionswirkung ist, deren grundsätzlicher Umfang sich nicht allein aus § 68 Hs. 1 ZPO, sondern aus beiden Halbsätzen des § 68 ZPO ergibt.Nach einer ausführlichen Analyse der Voraussetzungen dieser Entscheidungswirkung wird im Kernstück der Arbeit anhand anschaulicher Beispielsfälle detailliert ihre Reichweite in objektiver und subjektiver Hinsicht bestimmt. Daran schließt sich die Darstellung ihrer Berücksichtigung im Folgeprozeß, insbesondere im Berufungs-, Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren an. Abschließend geht die Verfasserin der Frage nach, inwieweit die Regeln der Drittbeteiligung und ihre Folgen auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung finden.

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Die ZPO stellt mit der Nebenintervention und der Streitverkündung zwei Institute zur Verfügung, mit denen Dritte in einen laufenden Rechtsstreit einbezogen werden können. Während die Voraussetzungen dieser Drittbeteiligungsinstitute mehrfach ausführlich untersucht wurden, ist ihre Auswirkung auf den Folgeprozeß, die in § 68 ZPO geregelte Interventionswirkung, selten umfassend behandelt worden.Kathrin Ziegert präsentiert eine moderne Interpretation des § 68 ZPO, die den Bestrebungen des Gesetzgebers, das Zivilverfahrensrecht effizienter zu gestalten, Rechnung trägt. Sie geht von der Erkenntnis aus, daß die Interventionswirkung in erster Linie eine Präklusionswirkung ist, deren grundsätzlicher Umfang sich nicht allein aus § 68 Hs. 1 ZPO, sondern aus beiden Halbsätzen des § 68 ZPO ergibt.Nach einer ausführlichen Analyse der Voraussetzungen dieser Entscheidungswirkung wird im Kernstück der Arbeit anhand anschaulicher Beispielsfälle detailliert ihre Reichweite in objektiver und subjektiver Hinsicht bestimmt. Daran schließt sich die Darstellung ihrer Berücksichtigung im Folgeprozeß, insbesondere im Berufungs-, Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren an. Abschließend geht die Verfasserin der Frage nach, inwieweit die Regeln der Drittbeteiligung und ihre Folgen auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung finden.


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  • 9783161479144
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