Die Demenzfrüherkennung mittels genetischer & nicht Biomarker: Eine Bewertung der Angemessenheit Rechtslage unter Berücksichtigung medizinethischer Aspekte

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Bol Die Ergebnisse, die lediglich Wahrscheinlichkeitsaussagen darstellen, ermöglichen die Errichtung von Patienten- und Forschungsverfügungen. Anschließend werden Änderungen des Rechts wie die Einführung eines allgemeinen Prädiktionsgesetztes sowie die Ergänzung der Regelungen der Patientenverfügung vorgeschlagen. Primäre Demenzen sind derzeit nicht heilbar. Aufgrund der steigenden Fallzahlen werden Möglichkeiten der Prädiktion mittels sog. Biomarker intensiv beforscht. Die Ergebnisse, die lediglich Wahrscheinlichkeitsaussagen darstellen, ermöglichen die Errichtung von Patienten- und Forschungsverfügungen. Auf Untersuchungen mittels genetischer Biomarker sind die Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes anwendbar. Für Untersuchungen mittels nicht-genetischer Biomarker gelten trotz nahezu gleichen Aussagegehaltes die allgemeinen Vorschriften. Die Patientenverfügung gem. §§ 1827 ff. BGB birgt im Hinblick auf Demenzerkrankungen, die mit einer fortschreitenden Änderung der Persönlichkeit einhergehen, Schwierigkeiten. Dies gilt auch für die nur im Rahmen des Arzneimittelrechtes mögliche Forschungsverfügung. Die Regelungen werden aus verfassungsrechtlicher Sicht, im Hinblick auf Funktionalität und Praktikabilität und aus rechtsexterner, insbesondere medizinethischer Sicht, auf ihre Angemessenheit hin beleuchtet. Anschließend werden Änderungen des Rechts wie die Einführung eines allgemeinen Prädiktionsgesetztes sowie die Ergänzung der Regelungen der Patientenverfügung vorgeschlagen.

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Die Ergebnisse, die lediglich Wahrscheinlichkeitsaussagen darstellen, ermöglichen die Errichtung von Patienten- und Forschungsverfügungen. Anschließend werden Änderungen des Rechts wie die Einführung eines allgemeinen Prädiktionsgesetztes sowie die Ergänzung der Regelungen der Patientenverfügung vorgeschlagen. Primäre Demenzen sind derzeit nicht heilbar. Aufgrund der steigenden Fallzahlen werden Möglichkeiten der Prädiktion mittels sog. Biomarker intensiv beforscht. Die Ergebnisse, die lediglich Wahrscheinlichkeitsaussagen darstellen, ermöglichen die Errichtung von Patienten- und Forschungsverfügungen. Auf Untersuchungen mittels genetischer Biomarker sind die Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes anwendbar. Für Untersuchungen mittels nicht-genetischer Biomarker gelten trotz nahezu gleichen Aussagegehaltes die allgemeinen Vorschriften. Die Patientenverfügung gem. §§ 1827 ff. BGB birgt im Hinblick auf Demenzerkrankungen, die mit einer fortschreitenden Änderung der Persönlichkeit einhergehen, Schwierigkeiten. Dies gilt auch für die nur im Rahmen des Arzneimittelrechtes mögliche Forschungsverfügung. Die Regelungen werden aus verfassungsrechtlicher Sicht, im Hinblick auf Funktionalität und Praktikabilität und aus rechtsexterner, insbesondere medizinethischer Sicht, auf ihre Angemessenheit hin beleuchtet. Anschließend werden Änderungen des Rechts wie die Einführung eines allgemeinen Prädiktionsgesetztes sowie die Ergänzung der Regelungen der Patientenverfügung vorgeschlagen.


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