Es besteht eine Ungleichheit hinsichtlich der Erbrechte zwischen dem überlebenden Ehepartner und dem überlebenden Lebenspartner in der gesetzlichen Erbfolge. Es ist eine diskriminierende Behandlung in Bezug auf das Erbrecht des Lebenspartners festzustellen, nicht nur im Wortlaut des Zivilrechts, sondern auch in der Haltung der Obersten Gerichte, auch wenn diese nicht einstimmig ist. Dies verstößt eindeutig gegen die Rechte des Lebenspartners, da dieser sogar mit den Seitenverwandten um das Erbe des Verstorbenen konkurriert; Er ist nicht Teil der Erbfolge und gilt nicht als pflichtteilsberechtigter Erbe des Erblassers.
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