In Mosambik ist für Handelsschiffe die Lotsenführung entlang der Zufahrtskanäle zu mosambikanischen Häfen sowie bei Anlege- und Auslaufmanövern vorgeschrieben; dies bedeutet, dass der Schiffskapitän in bestimmten Navigationsphasen die tatsächliche Führung seines Schiffes während dieser Manöver einer Person außerhalb seiner Besatzung übertragen muss. Zudem wird das Schiff bei Manövern in den mosambikanischen Hafengewässern in der Regel von Schleppern unterstützt, die ebenfalls von Personen gesteuert werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören. Es kann vorkommen - und kommt häufig vor -, dass das Schiff während der Lotsenführung und/oder der Unterstützung durch Schlepper selbst Schaden erleidet oder Schäden an Dritten verursacht. Wer haftet für solche Schäden? Wer trägt die Erfüllungsgehilfenhaftung: der Reeder oder der Arbeitgeber des Lotsen/Schlepperkapitäns? Der Autor erörtert diese wesentlichen rechtlichen Fragen kritisch und gibt auf den Seiten dieses Buches Antworten darauf. Es handelt sich jedoch um ein Nachschlagewerk, das Rechtsanwälten, Zivil- und Handelsrichtern, Schiffskapitänen, Hafenlotsen und deren Arbeitgebern, Reedern, Schiffsagenten und Hafenbetreibern zu empfehlen ist.
AmazonPagina's: 60, Paperback, Verlag Unser Wissen
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