Nach der Zulassung personenbezogener Zuschlagskriterien im engeren Sinne in Art. 67 Abs. 2 lit. b) RL 2014/24/EU sowie den nationalen Umsetzungsnormen, verlagerte sich der Diskurs von der grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit personenbezogener Zuschlagskriterien, hin zur Frage, ob dem Vergaberechtssystem ein grundsätzliches Verbot personenbezogener Zuschlagskriterien entnommen werden kann, welches eine Berücksichtigung über den gesetzlich kodifizierten Bereich hinaus verbietet. Insoweit bestehen seither Rechtsunsicherheiten, insbesondere im Hinblick auf die Europarechtskonformität der nationalen Regelung in § 65 Abs. 5 VgV, deren Wortlaut die Zulassung personenbezogener Zuschlagskriterien im weiteren Sinne erfasst. Diese Arbeit unternimmt den Versuch einer Klärung der Zulässigkeit personenbezogener Zuschlagskriterien im engeren und im weiteren Sinne sowie ihrer materiellen und formellen Grenzen.
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