Artikel I: Die Verankerung in der Verfassung ist die Anerkennung einer Tatsache oder eines gesellschaftlich wichtigen Wertes im Grundgesetz des Staates. Sie kann direkt oder indirekt erfolgen. Im Kongobecken verankern drei Staaten das Wasserrecht ausdrücklich in ihren Verfassungen. Die übrigen Staaten begnügen sich mit einer indirekten Verankerung. Das Wasserrecht ist die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die auf die Festlegung des Status, der Regelung, des Schutzes und des Zugangs zu Wasser ausgerichtet sind und somit individuelle Rechte zugunsten der Rechtssubjekte gewährleisten. Seine Wirksamkeit hängt von den Durchführungsmaßnahmen ab. Artikel II: Das Auftreten von Umweltzerstörung und insbesondere von Wasserverschmutzung hat zu einer neuen Art der Festlegung rechtlicher Regeln geführt. Früher war das Recht auf einen kurativen Ansatz ausgerichtet, um gesellschaftliche Probleme zu lösen. Da Umweltschäden jedoch irreversibel sind, gewährleistet der präventive Ansatz gegen Wasserverschmutzung eine bessere Wasserqualität. Dieses aus internationalen Beziehungen hervorgegangene Schlüsselprinzip des Umweltrechts entfaltet seine Wirksamkeit erst durch die Umsetzung durch die Staaten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
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