Whistleblowing im Arbeitsrecht

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Bol Da ein dezidierter gesetzlicher Hinweisgeberschutz bisher in Deutschland nicht existierte, standen Rechtswissenschaft und -praxis in der Vergangenheit vor der Herausforderung, einen angemessenen rechtlichen Schutz für Whistleblower aus allgemeinen Normen und Rechtsgrundsätzen herzuleiten. Whistleblower (dt. "Hinweisgeber") sind als Organisationsinsider unerlässliche Quelle für die Meldung von Informationen über Missstände, die ohne ihren Einsatz verborgen blieben. Einerseits vielfach als Beispiel für Zivilcourage gelobt, andererseits nicht selten als Denunzianten angesehen, sahen sie sich in der Vergangenheit oftmals Sanktionen ausgesetzt, die weitere Meldungen unterbinden und Nachahmer abschrecken sollten. Da ein dezidierter gesetzlicher Hinweisgeberschutz bisher in Deutschland nicht existierte, standen Rechtswissenschaft und -praxis in der Vergangenheit vor der Herausforderung, einen angemessenen rechtlichen Schutz für Whistleblower aus allgemeinen Normen und Rechtsgrundsätzen herzuleiten. Mit der „Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ („Hinweisgeberrichtlinie“) hat sich die Europäische Union zur Normierung eines unionsweiten Mindestschutzes für Hinweisgeber entschlossen. Zu dessen Umsetzung in deutsches Recht verpflichtet, war der deutsche Gesetzgeber berufen, ein eigenes Hinweisgeberschutzrecht zu normieren. Welche Vorgaben sich für das deutsche Arbeitsrecht aus der Richtlinie ergeben und welcher Umsetzungsbedarf im Vergleich zur bisherigen Rechtslage hieraus folgt, ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Der Autor Thomas Lehnart war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union (IAAEU) der Universität Trier. Er ist Rechtsreferendar am Landgericht Trier. Whistleblower (dt. "Hinweisgeber") sind als Organisationsinsider unerlässliche Quelle für die Meldung von Informationen über Missstände, die ohne ihren Einsatz verborgen blieben. Einerseits vielfach als Beispiel für Zivilcourage gelobt, andererseits nicht selten als Denunzianten angesehen, sahen sie sich in der Vergangenheit oftmals Sanktionen ausgesetzt, die weitere Meldungen unterbinden und Nachahmer abschrecken sollten. Da ein dezidierter gesetzlicher Hinweisgeberschutz bisher in Deutschland nicht existierte, standen Rechtswissenschaft und -praxis in der Vergangenheit vor der Herausforderung, einen angemessenen rechtlichen Schutz für Whistleblower aus allgemeinen Normen und Rechtsgrundsätzen herzuleiten. Mit der „Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ („Hinweisgeberrichtlinie“) hat sich die Europäische Union zur Normierung eines unionsweiten Mindestschutzes für Hinweisgeber entschlossen. Zu dessen Umsetzung in deutsches Recht verpflichtet, war der deutsche Gesetzgeber berufen, ein eigenes Hinweisgeberschutzrecht zu normieren. Welche Vorgaben sich für das deutsche Arbeitsrecht aus der Richtlinie ergeben und welcher Umsetzungsbedarf im Vergleich zur bisherigen Rechtslage hieraus folgt, ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.

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Da ein dezidierter gesetzlicher Hinweisgeberschutz bisher in Deutschland nicht existierte, standen Rechtswissenschaft und -praxis in der Vergangenheit vor der Herausforderung, einen angemessenen rechtlichen Schutz für Whistleblower aus allgemeinen Normen und Rechtsgrundsätzen herzuleiten. Whistleblower (dt. "Hinweisgeber") sind als Organisationsinsider unerlässliche Quelle für die Meldung von Informationen über Missstände, die ohne ihren Einsatz verborgen blieben. Einerseits vielfach als Beispiel für Zivilcourage gelobt, andererseits nicht selten als Denunzianten angesehen, sahen sie sich in der Vergangenheit oftmals Sanktionen ausgesetzt, die weitere Meldungen unterbinden und Nachahmer abschrecken sollten. Da ein dezidierter gesetzlicher Hinweisgeberschutz bisher in Deutschland nicht existierte, standen Rechtswissenschaft und -praxis in der Vergangenheit vor der Herausforderung, einen angemessenen rechtlichen Schutz für Whistleblower aus allgemeinen Normen und Rechtsgrundsätzen herzuleiten. Mit der „Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ („Hinweisgeberrichtlinie“) hat sich die Europäische Union zur Normierung eines unionsweiten Mindestschutzes für Hinweisgeber entschlossen. Zu dessen Umsetzung in deutsches Recht verpflichtet, war der deutsche Gesetzgeber berufen, ein eigenes Hinweisgeberschutzrecht zu normieren. Welche Vorgaben sich für das deutsche Arbeitsrecht aus der Richtlinie ergeben und welcher Umsetzungsbedarf im Vergleich zur bisherigen Rechtslage hieraus folgt, ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Der Autor Thomas Lehnart war wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union (IAAEU) der Universität Trier. Er ist Rechtsreferendar am Landgericht Trier. Whistleblower (dt. "Hinweisgeber") sind als Organisationsinsider unerlässliche Quelle für die Meldung von Informationen über Missstände, die ohne ihren Einsatz verborgen blieben. Einerseits vielfach als Beispiel für Zivilcourage gelobt, andererseits nicht selten als Denunzianten angesehen, sahen sie sich in der Vergangenheit oftmals Sanktionen ausgesetzt, die weitere Meldungen unterbinden und Nachahmer abschrecken sollten. Da ein dezidierter gesetzlicher Hinweisgeberschutz bisher in Deutschland nicht existierte, standen Rechtswissenschaft und -praxis in der Vergangenheit vor der Herausforderung, einen angemessenen rechtlichen Schutz für Whistleblower aus allgemeinen Normen und Rechtsgrundsätzen herzuleiten. Mit der „Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ („Hinweisgeberrichtlinie“) hat sich die Europäische Union zur Normierung eines unionsweiten Mindestschutzes für Hinweisgeber entschlossen. Zu dessen Umsetzung in deutsches Recht verpflichtet, war der deutsche Gesetzgeber berufen, ein eigenes Hinweisgeberschutzrecht zu normieren. Welche Vorgaben sich für das deutsche Arbeitsrecht aus der Richtlinie ergeben und welcher Umsetzungsbedarf im Vergleich zur bisherigen Rechtslage hieraus folgt, ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.


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  • 9783658456108
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