AGB Kontrolle im Arbeitsrecht
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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule, Veranstaltung: Arbeitsrecht, 17 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1.1. Definition Als Allgemeine Geschäftsbedingungen werden für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen bezeichnet, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt: § 305 I S. 1 BGB. Nicht relevant hierbei ist, ob die Bestimmungen in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden oder eine gesonderte Anlage darstellen. Weiterhin unerheblich ist, welchen Umfang sie haben, ob sie schriftlich abgefasst wurden und welche Form der Vertrag hat: § 305 I S. 2 BGB. Hiervon zu unterscheiden ist die Individualabrede: § 305b BGB. Diese allgemeine Definition entfaltet Modell-charakter. Geregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den §§ 305 - 310 BGB. Allerdings gibt es für die Verwendungen auch Einschränkungen, die sich in den §§ 305c, 307 - 309 BGB finden. So muss auf die Verwendung von AGB grundsätzlich deutlich hingewiesen und es dürfen keine von den wesentlichen Erwartungen abweichende Regelungen getroffen werden. 1.2. Bedeutung von AGB Vertragsfreiheit als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 I Grundgesetz ist Ausprägung der im deutschen Zivilrecht geregelten Privatautonomie, wonach jeder Verträge schließen kann, die hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. In den meisten Fällen ist es erlaubt, ergänzende und abweichende Regelungen zu treffen. Die generelle Vertragsfreiheit wird trotzdem durch eine Vielzahl von Ausnahmen wie Kündigungsschutz im Arbeitsrecht oder staatliche Monopole wie Gerichts-/Geldwesen eingeschränkt. In diesen Fällen einer nicht dispositiven gesetzlichen Regelung ist die einzel-vertragliche abweichende Gestaltung nicht möglich: z.B. § 311b BGB notarielle Beurkundung von Grundstücksverträgen, § 492 BGB Schriftform von Verbrau-cherdarlehensverträgen oder § 766 BGB Schriftform der Bürgschaftserklärung. [...]
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Berlin früher Fachhochschule, Veranstaltung: Arbeitsrecht, 17 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1.1. Definition Als Allgemeine Geschäftsbedingungen werden für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen bezeichnet, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt: § 305 I S. 1 BGB. Nicht relevant hierbei ist, ob die Bestimmungen in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden oder eine gesonderte Anlage darstellen. Weiterhin unerheblich ist, welchen Umfang sie haben, ob sie schriftlich abgefasst wurden und welche Form der Vertrag hat: § 305 I S. 2 BGB. Hiervon zu unterscheiden ist die Individualabrede: § 305b BGB. Diese allgemeine Definition entfaltet Modell-charakter. Geregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den §§ 305 - 310 BGB. Allerdings gibt es für die Verwendungen auch Einschränkungen, die sich in den §§ 305c, 307 - 309 BGB finden. So muss auf die Verwendung von AGB grundsätzlich deutlich hingewiesen und es dürfen keine von den wesentlichen Erwartungen abweichende Regelungen getroffen werden. 1.2. Bedeutung von AGB Vertragsfreiheit als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 I Grundgesetz ist Ausprägung der im deutschen Zivilrecht geregelten Privatautonomie, wonach jeder Verträge schließen kann, die hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. In den meisten Fällen ist es erlaubt, ergänzende und abweichende Regelungen zu treffen. Die generelle Vertragsfreiheit wird trotzdem durch eine Vielzahl von Ausnahmen wie Kündigungsschutz im Arbeitsrecht oder staatliche Monopole wie Gerichts-/Geldwesen eingeschränkt. In diesen Fällen einer nicht dispositiven gesetzlichen Regelung ist die einzel-vertragliche abweichende Gestaltung nicht möglich: z.B. § 311b BGB notarielle Beurkundung von Grundstücksverträgen, § 492 BGB Schriftform von Verbrau-cherdarlehensverträgen oder § 766 BGB Schriftform der Bürgschaftserklärung. [...]
Bol PartnerDie Schuldrechtsmodernisierung hat das Recht der Arbeitsverträge mit grundlegend neuen Vorgaben versehen. Zahlreiche überkommene Klauseln werden in Frage gestellt.Der Kommentar überträgt das in über 25 Jahren gewachsene AGB-Recht auf das Arbeitsrecht.In einem besonderen Abschnitt werden typische Klauseln analysiert, die rechtlich angreifbar sein könnten. Einbezogen sind auch Abmachungen, die sich - wie Zielvereinbarungen oder Ertragsbeteiligungen - erst in den letzten Jahren in der Praxis durchgesetzt haben.Für die Vertragsgestaltung, aber auch für die gerichtliche Auseinandersetzung ist auf diesen Kommentar Verlass. Eine vergleichbare Gesamtdarstellung ist bisher nicht vorhanden.Die AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen ist in den letzten zwei Jahren zu einer der wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen geworden. Rund 30 Leitentscheidungen des BAG habe das seit 2002 geltende neue Recht mit Konturen versehen.Der in 2. Auflage erscheinende Kommentar greift diese Entwicklung auf und dokumentiert vollständig die gesamte bis November 2007 vorliegende Rechtsprechung. Auch die noch immer reichhaltigen literarischen Kontroversen werden umfassend aufgearbeitet und durch pragmatische Vorschläge ergänzt. Im Anhang zu § 307 BGB werden über 60 typische Klauseln ausArbeitsverträgen im Einzelnen dargestellt und auf ihre Vereinbarkeit mit den veränderten Rahmenbedingungen hin untersucht. Einbezogen sind u.a. Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalte, Versetzungsklauseln, Ausschlussfristen, Schriftformklauseln und Zielvereinbarungen.Dr. Wolfgang Däubler ist o. Professor für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht, Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht an der Universität Bremen. Dr. Eberhard Dorndorf ist em. o. Professor für Zivilrecht und Arbeitsrecht an der Universität Hannover. Dr. Birger Bonin ist Richter im Landgerichtsbezirk Flensburg und Dr. Olaf Deinert o. Professor für Bürgerliches Recht mit dem Schwerpunkt deutsches und europäisches Arbeitsrecht an der Universität Bremen.Für Rechtsanwälte, Personalleiter, Wissenschaftler an Universitäten und Fachhochschulen, Betriebs- und Personalräte, Arbeitsrichter, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Arbeitsverwaltungen.
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